Die KommAustria hat auf Antrag von A gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten angebotenen YouTube-Kanal "www.schmutzigewaesche.at", abrufbar unter https://www.youtube.com/channel/UCqdzOc8h4l0o_ib2JdV5GWA?view_as=subscriber derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 iVm Z 4 AMD-G handelt.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.