• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    10.08.2020
  • Unterkategorie
    Sonstiges
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.950/20-058

Zurückweisung einer Anzeige betreffend Youtube-Kanal

Die KommAustria hat auf Antrag von A gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten angebotenen YouTube-Kanal "www.schmutzigewaesche.at", abrufbar unter https://www.youtube.com/channel/UCqdzOc8h4l0o_ib2JdV5GWA?view_as=subscriber derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 iVm Z 4 AMD-G handelt.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben.

Das BVwG hat die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 05.04.2022, W282 2234732-1/10E, als unbegründet abgewiesen.

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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