Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter aufgrund eines Werbebeobachtungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 3 PrR-G festgestellt, dass die Radio Eins Privatradio GmbH als Veranstalterin des im Versorgungsgebiet „Wien, Niederösterreich und Burgenland“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms „Radio 88.6“ die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie am 28.01.2020 Werbung für die „Superbowl-Party 2020 im Vienna Marriot Hotel“ ausgestrahlt hat, ohne diese an ihrem Anfang um ca. 08:35:13 Uhr und ihrem Ende um ca. 08:36:22 Uhr eindeutig durch akustische Trennmittel von den sonstigen Programmteilen zu trennen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"