Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der BLM Marketing & Event Gesellschaft der Österreichischen Fußball-Bundesliga m.b.H. und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die BLM Marketing & Event Gesellschaft der Österreichischen Fußball-Bundesliga m.b.H. als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „eBundesliga_at“, im Rahmen der am 27.11.2020 zum Abruf bereitgestellten Sendungen
a. „eBundesliga Einzelqualifikation - ASK & RBS“ (https://www.youtube.com/watch?v=ntwLqonb9SI) und
b. „eBundesliga Einzelqualifikation - FAK & WSG“ (https://www.youtube.com/watch?v=KhGPvRjXcUE)
jeweils die Bestimmung des § 37 Abs. 1 Z 2 AMD-G dadurch verletzt, dass keines der in a.) und b.) bezeichneten Videos an ihrem Anfang oder an ihrem Ende eindeutig als hinsichtlich der Unternehmen „Laola1.at“, „Media Markt“, „Raiffeisen Bank Club“, „Magenta“ und „Krone TV“ gesponsert gekennzeichnet wurden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“