• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    28.03.2023
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.950/23-016

Feststellungsbescheid betreffend das Nichtvorliegen audiovisueller Mediendienste

Die KommAustria hat aufgrund des Antrages von A, vertreten durch B, gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt,

1. dass es sich bei dem von ihr bereitgestellten Twitch-Kanal unter https://m.twitch.tv/honigfuchs derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von § 2 Z 3 AMD-G handelt,

2. dass es sich bei dem von ihr bereitgestellten YouTube-Kanal unter https://youtube.com/@honigfuchs derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G handelt,

3. dass es sich bei dem von ihr bereitgestellten TikTok-Kanal unter https://www.tiktok.com/@honigfuchs14 derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G handelt,

4. dass es sich bei dem von ihr bereitgestellten Instagram-Kanal unter https://www.instagram.com/peninnahonigfuchs/ derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G handelt und

5. dass es sich bei dem von ihr geplanten Discord-Kanal derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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