Mit diesem Bescheid wurde ein Antrag auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung eines privaten terrestrischen Hörfunkprogrammes (§ 12 iVm § 5 PrR-G) abgewiesen, da die beantragte Übertragungskapazität gravierende Störungen der Versorgung einer bereits zugeteilten Übertragungskapazität bedeutet hätte.
Die Behörde ist bei der Behandlung eines Antrages gemäß § 12 PrR-G keinesfalls dazu verpflichtet ist, jede Möglichkeit (Umplanung einer oder mehrerer bestehender Übertragungskapazitäten, Leistungsreduktionen oder Standortverlegungen, Suche nach neuen Übertragungskapazitäten) zu prüfen, um dem dem Antrag zugrundeliegenden Anliegen in irgendeiner Weise Rechnung zu tragen. Vielmehr ist dem PrR-G zu entnehmen, dass der Antragsteller von sich aus in seinem Antrag die technischen Parameter, insbesondere jene für die beabsichtigte Nutzung darzustellen hat (§ 12 Abs 3 PrR-G).
Der Antragsteller hatte zudem vorgebracht, dass er ein minderheitensprachliches Programm veranstalten würde und daher im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot eines gleichberechtigten Zugangs der Volksgruppe zu den elektronischen Medien eine entsprechende Umplanung vorzunehmen sei. Doch auch daraus ist insbesondere ist bei eindeutigem Fehlen der technischen Realisierbarkeit einer einzelnen Übertragungskapazität auch Antragstellern gegenüber, die ein volksgruppensprachliches Rundfunkunternehmen betreiben oder betreiben wollen, keine Verpflichtung abzuleiten, die Frequenzplanung neu zu gestalten und dabei in bestehende rechtskräftige Zulassungen anderer Hörfunkveranstalter einzugreifen.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes