Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der Wachsmann Verlags-GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass das von dieser seit 01.01.2021 veranstaltete Fernsehprogramm „Wachauer Fernsehen“ bei KommAustria nicht zwei Wochen vor dessen Aufnahme angezeigt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.