DIe KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 32 Abs. 1 ORF-G als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.01.2025, W290 2282889-1/10E, als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis wurde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Der VwGH hat die gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 13.03.2026, Ra 2025/03/0017-8, zurückgewiesen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung „MUX II – Wien“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des ORF-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes