• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    06.11.2023
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    anonymisiert#Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 11.500/23-012

Abweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G

DIe KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 32 Abs. 1 ORF-G als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das BVwG hat die gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 14.01.2025, W290 2282889-1/10E, als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis wurde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Der VwGH hat die gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 13.03.2026, Ra 2025/03/0017-8, zurückgewiesen.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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