Die Beschuldigte hat es entgegen § 9 Abs. 1 AMD-G unterlassen, die von ihr seit 09.06.2019 (hinsichtlich A.) bzw. seit 01.01.2016 (hinsichtlich B.) bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „A“ und „B“, abrufbar unter
- A. https://www.youtube.com/c/A und
- B. https://www.instagram.com/A
spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit bei der KommAustria anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“