• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    07.12.2022
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/22-072

Strafverfügung wegen Nichtanzeige audiovisueller Mediendienste auf Abruf

Die Beschuldigte hat es entgegen § 9 Abs. 1 AMD-G unterlassen, die von ihr seit 09.06.2019 (hinsichtlich A.) bzw. seit 01.01.2016 (hinsichtlich B.) bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „A“ und „B“, abrufbar unter

- A. https://www.youtube.com/c/A und
- B. https://www.instagram.com/A

spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit bei der KommAustria anzuzeigen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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