Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die T-Mobile Austria GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Magenta on Demand“ die Bestimmung des § 40 Abs. 1 Z 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass im Jahr 2021 im Durchschnitt des Kalenderjahres berechnet nicht zumindest 30 % der Titel im jeweiligen Katalog europäische Werke waren.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Änderung des Bescheids betreffend die Marktdefinition und Marktanalyse für den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes