Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die T-Mobile Austria GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Magenta on Demand“ die Bestimmung des § 40 Abs. 1 Z 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass im Jahr 2021 im Durchschnitt des Kalenderjahres berechnet nicht zumindest 30 % der Titel im jeweiligen Katalog europäische Werke waren.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF