Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die T-Mobile Austria GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Magenta on Demand“ die Bestimmung des § 40 Abs. 1 Z 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass im Jahr 2021 im Durchschnitt des Kalenderjahres berechnet nicht zumindest 30 % der Titel im jeweiligen Katalog europäische Werke waren.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"