• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    24.08.2022
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    T-Mobile Austria GmbH
  • GZ
    KOA 1.988/22-138

Rechtsverletzung wegen Nichterfüllung der Voraussetzung gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 AMD-G

Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die T-Mobile Austria GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Magenta on Demand“ die Bestimmung des § 40 Abs. 1 Z 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass im Jahr 2021 im Durchschnitt des Kalenderjahres berechnet nicht zumindest 30 % der Titel im jeweiligen Katalog europäische Werke waren.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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