• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    20.07.2023
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Verein Produktion TV Vienna (PTV Vienna)
  • GZ
    KOA 3.004/23-039

Festellung einer Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage des Berichts hinsichtlich der Förderung europäischer Werke

Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass der Verein Produktion TV Vienna (PTV Vienna) als Fernsehveranstalter die Bestimmung des § 52 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er nicht bis zum 31.03.2023 der KommAustria über die Durchführung der §§ 50 und 51 AMD-G für das Jahr 2022 schriftlich berichtet hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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