Die KommAustria hat die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G und die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 ORF-G mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen