Die KommAustria hat gemäß § 38 zweiter Satz des AVG das gegen die Twitter International Unlimited Company (TIUC, vormals „Twitter International Company“), eingeleitet Aufsichtsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 KoPl-G wegen Verletzung der Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1, 2, 3 und 4 sowie gemäß § 4 Abs. 1 und 2 KoPl-G bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-376/22 über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2022, Ro 2021/03/0032-0034, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"