Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ATV Privat TV GmbH & Co KG in ihrem am 23.10.2021 von 18:30 bis 20:30 Uhr ausgestrahlten Fernsehprogramm „ATV“
a. gegen die Bestimmung des § 31 Abs. 2 AMD-G verstoßen hat, indem sie in der Sendung „Adi Weiss TV“ um ca. 19:49:20 Uhr Schleichwerbung für den Wein „O‘ Everybody’s Darling“ ausgestrahlt hat,
b. gegen die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G verstoßen hat, indem sie
i. um ca. 18:44:32 Uhr,
ii. um ca. 19:48:43 Uhr,
iii. um ca. 20:08:57 Uhr und
iv. um ca. 20:13:59 Uhr
Werbung nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat,
c. gegen die Bestimmung des § 45 Abs. 1 AMD-G verstoßen hat, indem sie die gesetzliche Höchstdauer für Werbespots von zwölf Minuten innerhalb des Einstundenzeitraumes
i. im Zeitraum von 18:13 bis 19:12 Uhr und
ii. im Zeitraum von 19:13 bis 20:12 Uhr
überschritten hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“