• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    17.03.2021
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Anita Ableidinger
  • GZ
    KOA 1.988/21-006

Feststellung einer Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage des Berichts hinsichtlich der Förderung europäischer Werke

Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Anita Ableidinger als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Anita Girlietainment“ die Bestimmung des § 40 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass der KommAustria für das Jahr 2019 keine Aufstellung der nach § 40 Abs. 1 AMD-G getroffenen Maßnahmen binnen der von ihr gesetzten Frist übermittelt wurde.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.

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