Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Sascha Huber als Veranstalter des Abrufdienstes „Sascha Huber“ die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 3 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die in den jedenfalls am 30.09.2020 abrufbaren Sendungen „Sascha Huber VS. Profi Turner | Nationalteam gegen Fitness Youtuber!“, „20 Min. HIIT-Ganzkörper Workout für Zuhause – Sehr Effektiv!“ und „Das beste Fitness Rezept für Athleten | Mein Lieblingsessen“ enthaltenen Produkplatzierungen zu stark herausgestellt wurden.für Athleten | Mein Lieblingsessen“ enthaltenen Produkplatzierungen zu stark herausgestellt wurden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“