• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    13.08.2021
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Sascha Huber GmbH
  • GZ
    KOA 1.965/21-046

Verletzung von Werbebestimmungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass Sascha Huber als Veranstalter des Abrufdienstes „Sascha Huber“ die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 3 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die in den jedenfalls am 30.09.2020 abrufbaren Sendungen „Sascha Huber VS. Profi Turner | Nationalteam gegen Fitness Youtuber!“, „20 Min. HIIT-Ganzkörper Workout für Zuhause – Sehr Effektiv!“ und „Das beste Fitness Rezept für Athleten | Mein Lieblingsessen“ enthaltenen Produkplatzierungen zu stark herausgestellt wurden.für Athleten | Mein Lieblingsessen“ enthaltenen Produkplatzierungen zu stark herausgestellt wurden.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.

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