• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    14.02.2023
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Tourismusverband Erste Ferienregion im Zillertal
  • GZ
    KOA 1.960/23-020

Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines audiovisuellen Mediendienstes

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass der Tourismusverband Erste Ferienregion im Zillertal die Bestimmung § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er das Fernsehprogramm „Wetterpanorama“, das unter https://www.best-of-zillertal.at/services/webcams/ ausgestrahlt wird, nicht spätestens zwei Wochen vor dessen Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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