Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers KFG Klagenfurt Festival GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers, zu verantworten, dass die KFG Klagenfurt Festival GmbH innerhalb des Zeitraums von 01.04.2023 bis 15.04.2023 sowie in der mit Schreiben vom 26.04.2023, KOA 13.250/23-003, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 04.05.2023 bis 01.06.2023, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Straferkenntnis wegen Sendens ohne aufrechte Zulassung
Straferkenntnis wegen Sendens ohne aufrechte Zulassung
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von UKW-Sendeanlagen des ORF in den Bundesländern Kärnten und Steiermark
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von UKW-Sendeanlagen des ORF in den Bundesländern Tirol und Vorarlberg