• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    05.11.2020
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/20-262

Strafverfügung wegen Nichtaktualisierung 2019

Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer des Tourismusverband Ötztal Tourismus und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Körperschaft zu verantworten, dass diese es im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 unterlassen hat, bei der KommAustria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich der Abrufdienste „oetztal.tv“, „Tourismusverband Ötztal“, „Tourismusverband Ötztal Obergurgl“ und „Tourismusverband Ötztal Sölden“ und der Fernsehprogramme „Infokanal Obergurgl-Hochgurgl“ und „Infokanal Sölden“ vorzunehmen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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