Die KommAustria hat gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 3 lit. a und 37 Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der ORF die Bestimmungen gemäß § 4e Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 ORF-G iVm § 5a ORF-G dadurch verletzt hat, dass er den Bundestag der Jungen ÖVP im Online-Angebot „TVthek.ORF.at“ am 15.05.2021 ab 16:00 Uhr als Livestream und von 15.05.2021 bis 22.05.2021 als Video on Demand bereitgestellt hat und das Online-Angebot dadurch nicht dem durch §§ 4b bis 4f ORF-G und dem Angebotskonzept für „TVthek.ORF.at“ gezogenen Rahmen entsprochen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“