Die KommAustria hat auf Antrag der Pay + Internet Payment Service GmbH gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 zweiter Fall iVm § 41 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie Abs. 5 TKG 2021, die mit Bescheid der KommAustria vom 14.02.2020, KOA 1.531/20-004, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen "IMST 3 (Studio Imst) 104,7 MHz" und "LANDECK 3 (Krahberg) 107,1 MHz" dahingehend geändert, dass die beantragten Standortverlegungen und Änderungen der technischen Parameter nach Maßgabe der beiliegenden technischen Anlageblätter bewilligt werden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Änderung des Bescheids betreffend die Marktdefinition und Marktanalyse für den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes