Die KommAustria hat aufgrund des Antrages von A, gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den bereitgestellten Angeboten „Rayna und Sepp Gaming“, abrufbar unter https://www.youtube.com/channel/UCdntX4JkK3u6x32hT03uEow, „Rayna und Sepp Shorts“, abrufbar unter https://www.youtube.com/channel/UC3d4uRflnYGgc0v1ek_dshw, und „Rayna und Sepp Creatives“, abrufbar unter https://www.youtube.com/channel/UCKmhjDABp8xmpyDGFXx-SPg, derzeit jeweils um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“