Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und c iVm § 2 Abs. 4 ORF-G und § 2 Zugangsberechtigungssysteme- und Interoperabilitätsverordnung (ZIV), KOA 6.350/05-002, sowie § 3 ORF-G als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bescheid ist nicht rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.