Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Fernsehveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ProSieben Austria GmbH als Veranstalterin des Fernsehprogramms „ProSieben Austria“ am 03.04.2019 von ca. 21:36:15 bis ca. 21:41:41 Uhr einen Werbeblock ausgestrahlt hat, der an seinem Ende nicht durch räumliche, optische oder akustische Mittel vom übrigen Programm getrennt war, und dadurch gegen § 43 Abs. 2 AMD-G verstoßen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“