Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG, in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die JOYFACTOR GmbH § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die unter https://mbr.okm.com/bonus, https://mbr.hausfrauencasting.com sowie https://mbr.joyfactor.com/ bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste auf Abruf jeweils nicht spätestens zwei Wochen vor deren Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die von der Joyfactor GmbH gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 23.07.2024, W271 2242335-1/23E, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
Gegen das Erkenntnis des BVwG wurde Beschwerde an den VfGH erhoben.
Der VfGH hat die Beschwerde der Joyfactor GmbH gegen das Erkenntnis des BVwG mit Beschluss vom 03.10.2024, E 3393/2024-5, abgelehnt und dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“