• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    16.09.2022
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    IMSÜDEN Media OG
  • GZ
    KOA 1.988/22-139

Rechtsverletzung wegen Nichterfüllung der Voraussetzung gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 AMD-G

Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die IMSÜDEN Media OG als Anbieterin der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „IMSÜDEN Magazin TikTok“ und „IMSÜDEN Magazin YouTube“ die Bestimmung des § 40 Abs. 1 Z 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass im Jahr 2021 in der Präsentation der Sendungskataloge die europäischen Werke gegenüber anderen Werken nicht angemessen durch eine eindeutige Kennzeichnung hervorgehoben wurden.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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