Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die IMSÜDEN Media OG als Anbieterin der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf „IMSÜDEN Magazin TikTok“ und „IMSÜDEN Magazin YouTube“ die Bestimmung des § 40 Abs. 1 Z 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass im Jahr 2021 in der Präsentation der Sendungskataloge die europäischen Werke gegenüber anderen Werken nicht angemessen durch eine eindeutige Kennzeichnung hervorgehoben wurden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Verletzung von Werbebestimmungen
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"