Aufgrund der Anzeige vom 16.09.2019 von A betreffend den unter https://www.youtube.com/channel/UCNOionBTc6NKP7F7IQbbXaQ/videos abrufbaren YouTube-Kanals hat die KommAustria gemäß § 2 Z 3 iVm Z 4 AMD-G festgestellt, dass es sich derzeit dabei um keinen audiovisuellen Dienst auf Abruf handelt und die Anzeige deshalb gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.