Die Beschwerde wird gemäß §§ 35 und 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm §§ 21 Abs. 1 Z 5, 23 Abs. 2 Z 2 und 3, 24 Abs. 1, 26 und 27 ORF-G sowie § 74 AVG als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes