Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die A. Digital Errichtungs- und Beteiligungs GmbH am 20.03.2020 in ihrem Satellitenfernsehprogramm „oe24.TV“ durch die Ausstrahlung von einzelnen Werbespots für "Gruber Sauna", "tipico" und "Morawa" in der von ca. 21:06 Uhr bis ca. 21:20 Uhr ausgestrahlten Sendung "Fellner! LIVE: Interview mit Bundeskanzler Sebastian Kurz" gegen die Bestimmung des § 44 Abs. 1 Satz 2 AMD-G verstoßen hat, wonach einzeln gesendete Werbespots, außer bei der Übertragung von Sportveranstaltungen, die Ausnahme bilden müssen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die Beschwerde gegen den Bescheid der KommAustria mit Erkenntnis vom 03.07.2023, W131 2258346-1/16E, als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis wurde ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 06.11.2024, Ro 2023/03/0034-8, die Revision als unbegründet abgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Änderung des Bescheids betreffend die Marktdefinition und Marktanalyse für den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes