Die Beschwerde des Vereins Österreichische Universitätenkonferenz wird gemäß § 35 Abs. 1 und § 36 iVm § 28 Abs. 4 bis 6 ORF-G wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die von der Österreichischen Universitätenkonferenz gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 05.03.2024, GZ W271 2266165-1/18E, als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.