Die Beschwerde des Vereins Österreichische Universitätenkonferenz wird gemäß § 35 Abs. 1 und § 36 iVm § 28 Abs. 4 bis 6 ORF-G wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.