• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    15.12.2022
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    Verein Österreichische Universitätenkonferenz#Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 11.400/22-014

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes

Die Beschwerde des Vereins Österreichische Universitätenkonferenz wird gemäß § 35 Abs. 1 und § 36 iVm § 28 Abs. 4 bis 6 ORF-G wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das BVwG hat die von der Österreichischen Universitätenkonferenz gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 05.03.2024, GZ W271 2266165-1/18E, als unbegründet abgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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