Die KommAustria hat auf Antrag der WNM Wein Niederösterreich Marketing GmbH gemäß § 2 und § 4 des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (MedKF-TG) festgestellt, dass die WNM Wein Niederösterreich Marketing GmbH den Bekanntgabepflichten nach § 2 und § 4 MedKF-TG nicht unterliegt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original
Strafverfügung wegen Nichtanzeige von Abrufdiensten
Fernmelderechtliche Änderung
Fernmelderechtliche Bewilligung für UKW-Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet "WIEN 11 (KW Simmering) 100,3 MHz"