Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Salzburger „Nachrichten“ Verlagsgesellschaft m.b.H. & Co. KG als Veranstalterin des Abrufdienstes „Salzburger Nachrichten“ die Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 4 iVm § 10 Abs. 7 letzter Halbsatz AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die Änderung ihrer Eigentumsverhältnisse durch Verschmelzung der Kaindl-Hönig Vermögensverwaltungs GmbH als Kommanditistin der Salzburger „Nachrichten“ Verlagsgesellschaft m.b.H. & Co. KG mit der weiteren Kommanditistin, der Dasch Vermögensverwaltungs GmbH, als übernehmender Gesellschaft mit Vertrag vom 15.10.2020 rückwirkend zum 31.08.2020 nicht bis zum 31.12.2020 der Regulierungsbehörde bekanntgegeben hat und insoweit für das Jahr 2020 keine vollständige Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten an die KommAustria erfolgt ist.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“