Die KommAustria hat die am 19.10.2018 bei der KommAustria eingelangte Anzeige von Maximilian Ratzenböck betreffend
a) den YouTube-Kanal „Maximilian Ratzenböck“ unter der Internetadresse https://www.youtube.com/channel/UChyYp2qz9d1gLSTck-6jsBg
b) den YouTube-Kanal „Nachspielzeit“ unter der Internetadresse https://www.youtube.com/channel/UCtGI0wVcFisXl0v8_XaKlqA/feed
gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"