Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die LASK GmbH als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „LASK TV“ im Rahmen der am 28.11.2019 abrufbare Sendung „LASK Nachwuchs-Weihnachtsfeier“ (https://www.lask.at/videos/lask-nachwuchs-weihnachtsfeier/ und https://www.youtube.com/watch?v=ed4Ctt7tsAo) die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie die in den Sendungen enthaltenen Produktplatzierungen jeweils nicht eindeutig durch einen Hinweis am Anfang und am Ende der Sendungen gekennzeichnet hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Teilanonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“