Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Fernsehveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die ATV Privat TV GmbH & Co KG am 20.02.2020 in ihrem Satellitenfernsehprogramm „ATV“
1. § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die Sendung „Teenager werden Mütter“ an ihrem Beginn um ca. 20:15:03 Uhr sowie bei Fortsetzung nach den Werbeunterbrechungen um ca. 20:54:08 Uhr und ca. 21:23:15 Uhr keine ausreichenden Hinweise auf die enthaltene Produktplatzierung aufgewiesen hat, und
2. § 43 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass um ca. 20:50:54 Uhr und um ca. 21:55:40 Uhr Werbespots nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig vom anschließenden redaktionellen Programm getrennt wurden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“