Die KommAustria hat die am 18.08.2019 eingelangte Anzeige von A betreffend einen YouTube-Kanal gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.