• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    24.03.2022
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Radio RU GmbH
  • GZ
    KOA 2.600/22-002

Rechtsverletzung wegen verspäteter Anzeige einer Eigentumsänderung

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die Radio RU GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die spätestens am 06.07.2020 rechtswirksam gewordene Änderung in ihren Eigentumsverhältnissen nicht binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der KommAustria angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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