• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    27.11.2019
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    A, Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 12.057/19-004

Zurückweisung einer Beschwerde wegen behaupteter Verletzung des ORF-Gesetzes

Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 37 Abs. 1 und § 36 Abs. 3 Satz 2 ORF-G als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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