Die KommAustria hat die Anzeige von A vom 16.10.2020 betreffend
· den unter https://www.youtube.com/channel/UCxu7jDLz_D1oFNPuZTRcHrA/videos bereitgestellten YouTube-Kanal „GPH Media“
· den unter https://www.facebook.com/gpheishockey/videos/?ref=page_internal bereitgestellten Facebook-Kanal „GPH Media“ sowie
· den unter https://www.twitch.tv/gph_media bereitgestellten Twitch-Kanal (Livestream) „gph_media“
gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"