Die KommAustria hat die Anzeige von A vom 16.10.2020 betreffend
· den unter https://www.youtube.com/channel/UCxu7jDLz_D1oFNPuZTRcHrA/videos bereitgestellten YouTube-Kanal „GPH Media“
· den unter https://www.facebook.com/gpheishockey/videos/?ref=page_internal bereitgestellten Facebook-Kanal „GPH Media“ sowie
· den unter https://www.twitch.tv/gph_media bereitgestellten Twitch-Kanal (Livestream) „gph_media“
gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6A" und "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6C"