Die KommAustria hat die Anzeige von A vom 16.10.2020 betreffend
· den unter https://www.youtube.com/channel/UCxu7jDLz_D1oFNPuZTRcHrA/videos bereitgestellten YouTube-Kanal „GPH Media“
· den unter https://www.facebook.com/gpheishockey/videos/?ref=page_internal bereitgestellten Facebook-Kanal „GPH Media“ sowie
· den unter https://www.twitch.tv/gph_media bereitgestellten Twitch-Kanal (Livestream) „gph_media“
gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 AMD-G zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Änderung des Bescheids betreffend die Marktdefinition und Marktanalyse für den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes