Die KommAustria hat die Beschwerde gemäß § 35 iVm § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G zurückgewiesen. Der Bescheid ist rechtskräftig. Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
KOA 12.016-22-002 anonymisiert.pdf
Genehmigung einer Programmänderung
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"