1. Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KommAustria-Gesetz (KOG) in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) festgestellt, dass die ATV Privat TV GmbH & Co KG als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes „www.atv.at“ im Rahmen der am 30.11.2018 unter „https://atv.at/austrias-next-topmodel-staffel-8/“ zum Abruf bereitgestellten Sendung „Austria’s next Topmodel, Staffel 8, Folge 8“ die Bestimmung gemäß § 38 Abs. 4 Z 3 iVm § 2 Z 27 AMD-G dadurch verletzt hat, dass die in der Sendung von ca. 01:06:26 bis ca. 01:07:06, von ca. 01:08:18 bis ca. 01:08:32 sowie von ca. 01:41:18 bis ca. 01:42:08 enthaltenen Produktplatzierungen für die Automarke Audi Q2 jeweils zu stark herausgestellt wurden.
2. Der ATV Privat TV GmbH & Co KG wird gemäß § 62 Abs. 3 AMD-G aufgetragen, den Spruchpunkt 1. innerhalb von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides in der jeweils aktuellen Rubrik von „Austria’s next Topmodel“ unter https://atv.at folgenden Text für die Dauer von zwei Wochen zu veröffentlichen:
„Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht Folgendes festgestellt:
Die ATV Privat TV GmbH & Co KG hat die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 3 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz dadurch verletzt, dass die in der zum Abruf bereitgestellten Sendung „Austria’s Next Topmodel, Folge 8 der Staffel 8“ enthaltene Produktplatzierung für die Automarke Audi Q2 zu stark herausgestellt wurde.“
Der ATV Privat TV GmbH & Co KG wird gemäß § 29 Abs. 1 AMD-G aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen zum Nachweis der Erfüllung dieses Auftrags Aufzeichnungen zu übermitteln.
Der Bescheid ist rechtkräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“