Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 26.07.2021 im Rahmen des regionalen Hörfunkprogramms "Radio Kärnten" die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er einen um ca. 09:10:59 Uhr ausgestrahlten Werbespot für "Adler Mode" weder an dessen Beginn noch an dessen Ende eindeutig von redaktionellen Programmteilen getrennt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.