Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-G festgestellt, dass der ORF am 26.07.2021 im Rahmen des regionalen Hörfunkprogramms "Radio Kärnten" die Bestimmung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ORF-G dadurch verletzt hat, dass er einen um ca. 09:10:59 Uhr ausgestrahlten Werbespot für "Adler Mode" weder an dessen Beginn noch an dessen Ende eindeutig von redaktionellen Programmteilen getrennt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Änderung des Bescheids betreffend die Marktdefinition und Marktanalyse für den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Bewilligung der beantragten Änderung der technischen Parameter
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes