• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    27.08.2019
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Melodie Express GmbH
  • GZ
    KOA 2.250/19-019

Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen

Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Melodie Express GmbH die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie keine Aufzeichnungen des von ihr über den Satelliten ASTRA 1 KR, 19,2° Ost, Transponder 1.005, Frequenz 11.273 MHz, verbreiteten Fernsehprogramms „Melodie Express“ vom 25.02.2019, von 11:00 bis 13:00 Uhr, hergestellt und der KommAustria binnen der gesetzten Frist von drei Tagen vorgelegt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

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