Die KommAustria hat gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Melodie Express GmbH die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie keine Aufzeichnungen des von ihr über den Satelliten ASTRA 1 KR, 19,2° Ost, Transponder 1.005, Frequenz 11.273 MHz, verbreiteten Fernsehprogramms „Melodie Express“ vom 25.02.2019, von 11:00 bis 13:00 Uhr, hergestellt und der KommAustria binnen der gesetzten Frist von drei Tagen vorgelegt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“