Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Burgenländische Kommunalfernsehen KG als Anbieterin des unter der URL http://bkftv.at/category/filmbeitrag/ bereitgestellten Abrufdienstes „BKF-TV“ am 27.11.2020
a. gegen die Bestimmung des § 38 Abs. 4 Z 4 AMD-G verstoßen hat, indem sie die Videos „Schenken und Müll vermeiden“, „Weihnachtsbeleuchtung in Zuberbach“ und „Weihnachtshaus Bad Tatzmannsdorf“ als Produktplatzierungen beinhaltend gekennzeichnet hat, obwohl keine Produktplatzierungen vorlagen und
b. gegen die Bestimmung des § 31 Abs. 1 AMD-G verstoßen hat, indem sie die nicht werblichen Videos „Schenken und Müll vermeiden“, „Weihnachtsbeleuchtung in Zuberbach“ als Werbung gekennzeichnet hat und das Video „Weihnachtshaus Bad Tatzmannsdorf“ nicht eindeutig als Werbung erkennbar war.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“