Die Beschuldigte hat es von jedenfalls 02.01.2019 bis 11.02.2021 unterlassen, die Tätigkeit als Anbieterin des unter der Internetadresse https://www.youtube.com/c/A bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „A“ gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.