Die Beschuldigte hat es von jedenfalls 02.01.2019 bis 11.02.2021 unterlassen, die Tätigkeit als Anbieterin des unter der Internetadresse https://www.youtube.com/c/A bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „A“ gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"