Der Beschuldigte hat als Geschäftsführer der XYZTV GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die XYZTV GmbH entgegen § 9 Abs. 1 AMD-G das 1.) veranstaltete Web-TV nicht zwei Wochen vor Aufnahme und 2.) den angebotenen Abrufdienst nichts spätestens zwei Monate nach Aufnahme bei der Regulierungsbehörde KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.