Die KommAustria hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 66 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Salzburger Nachrichten Medien GmbH & Co.KG als Anbieterin des audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf „Salzburger Nachrichten“ die Bestimmung des § 40 Abs. 4 AMD-G dadurch verletzt hat, dass der KommAustria nicht bis zum 31.03.2023 eine Aufstellung der Daten über die Erreichung des Mindestanteils und eine beschreibende Darstellung der nach § 40 Abs. 1 Z 2 AMD-G getroffenen Maßnahmen zur Kennzeichnung für das Jahr 2022 übermittelt wurden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.