Die KommAustria hat der Beschwerde von Herbert Kickl gegen den am 09.05.2022 im Fernsehprogramm ORF 1 im Rahmen der Sendung „ZIB Magazin“ um ca. 20:04 Uhr ausgestrahlten sowie beginnend mit 09.05.2022 für einen Zeitraum von sieben Tagen unter http://tvthek.orf.at abrufbar gehaltenen Beitrag zum Rücktritt von Regierungsmitgliedern gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 Abs. 1 ORF-G Folge gegeben und festgestellt, dass der ORF durch die Moderation des Beitrages, in deren Rahmen der Beschwerdeführer unsachlich als Teil einer „Regierungsbande“ bezeichnet wurde, § 4 Abs. 5 Z 3 iVm § 10 Abs. 7 ORF-G und § 18 Abs. 1 ORF-G verletzt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"