Die KommAustria hat der Beschwerde von Herbert Kickl gegen den am 09.05.2022 im Fernsehprogramm ORF 1 im Rahmen der Sendung „ZIB Magazin“ um ca. 20:04 Uhr ausgestrahlten sowie beginnend mit 09.05.2022 für einen Zeitraum von sieben Tagen unter http://tvthek.orf.at abrufbar gehaltenen Beitrag zum Rücktritt von Regierungsmitgliedern gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a und § 37 Abs. 1 ORF-G Folge gegeben und festgestellt, dass der ORF durch die Moderation des Beitrages, in deren Rahmen der Beschwerdeführer unsachlich als Teil einer „Regierungsbande“ bezeichnet wurde, § 4 Abs. 5 Z 3 iVm § 10 Abs. 7 ORF-G und § 18 Abs. 1 ORF-G verletzt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“