Die KommAustria hat gemäß § 38b Abs. 1 ORF-G festgestellt, dass der Österreichische Rundfunk im Jahr 2016 im Hörfunkprogramm „Radio Burgenland“ durch Überschreitung der in § 14 Abs. 4 Satz 5 ORF-G festgelegten Werbezeitgrenze, wonach Hörfunkwerbung in bundeslandweiten Programmen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten darf, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind, gegen die Bestimmungen gemäß § 14 Abs. 4 Satz 5 iVm § 17 Abs. 5 ORF-G verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil in Höhe von insgesamt EUR 591,28,- erlangt hat. Dieser Betrag wird gemäß § 38b Abs. 1 letzter Satz ORF-G für abgeschöpft erklärt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“