Die KommAustria hat die Anzeige der Volkspartei Niederösterreich vom 29.04.2020 betreffend audiovisuelle Mediendienste gemäß § 9 Abs. 7 Z 1 iVm § 2 Z 3 und 4 sowie § 2a Abs. 1 Z 3 AMD-G zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes