Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und audiovisuelle Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit §§ 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass der Verein für basisgetragene, selbstbestimmte, pluralistische und unabhängige Medienvielfalt die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass er die Tätigkeit als Anbieter des Abrufdienstes „www.auf1.tv“ nicht spätestens zwei Monate nach dessen Aufnahme der KommAustria angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlagen „BREGENZ 1 (Pfänder) Block 11B"